Satzung des Fördervereins der Katholischen Grundschule Kaarst e.V.

§1-Name,Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katholischen Grundschule Kaarst e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Neuss eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kaarst. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§2-Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützlige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Etwaige rechnungsmäßige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein fördert die Erziehungsaufgaben der Katholischen Grundschule durch Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung und Ausstattung der Schule, für Lehrmittel usw., sowie für die Vorbereitung und Durchführung von schulischen Veranstaltungen. Die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten ist ausgeschlossen.

§3-Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erfolgen hat und nur mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende.Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluß des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen.Der Ausschluß bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4-Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, kann inTeilbeträgen entrichtet und in Notfällen erlassen werden.Die Mitgliederversammlung darf eine Nachschußpflicht, über die ordentlichen Mitgliederbeiträge hinaus, nicht festsetzen.
Der Förderverein darf Spenden auch von Nichtmitgliedern entgegennehmen.

§5-Organe

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

§6-Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Der Vorstand wird von der Mehrheit der Mitgliederversammlung für ein Schuljahr gewählt. Infolge des Wechsels vom Geschäftsjahr
zum Schuljahr erfolgt die erste Wiederwahl des Vorstandes zu Beginn des Schuljahres 2010/2011.
Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann jedoch den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmittel aus dem Vereinsvermögen im Sinne des § 2 der Satzung.
Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist dem Verein für Haftungsansprüche ausgleichspflichtig, die an den Verein gerichtet sind und durch die Tätigkeit des Vorstandes ausgelöst worden sind.

§ 7- Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit Zusendung einer Tagesordnung und einer Einladungsfrist von wenigstens acht Tagen mindestens einmal innerhalb eines Schuljahres einberufen werden. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Fällen – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzer und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

§ 8- Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen schriftlich zu Anfang eines neuen Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30. September, beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§9-Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiens satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Kaarst zu mit der Auflage, es ausschließlich im Interesse der Kaholischen Grundschule Karst zu verwenden.

§ 10- Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 6.5.1981 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 3.2.2009 geändert.

Kaarst, den 6.Mai 1981

gezeichnet Unterschriften

Fr. M. Becker
Fr. Dr. H. Cüppers

Fr. U. Franke

H. G. Holup

Fr. U. Holup
Fr. Dr. B. Lemburg
H. Dr. L. Lorenz

Fr. K. -M. Müllejans

Fr. C. Pruin
Fr. M. Rittelmann