Satzung des Fördervereins der Katholischen Grundschule Kaarst e.V.
§1-Name,Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katholischen Grundschule Kaarst e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Neuss eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kaarst. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§2-Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützlige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Etwaige rechnungsmäßige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3-Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erfolgen hat und nur mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende.Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluß des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen.Der Ausschluß bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4-Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, kann inTeilbeträgen entrichtet und in Notfällen erlassen werden.Die Mitgliederversammlung darf eine Nachschußpflicht, über die ordentlichen Mitgliederbeiträge hinaus, nicht festsetzen.
§5-Organe
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. §6-Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
§ 7- Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit Zusendung einer Tagesordnung und einer Einladungsfrist von wenigstens acht Tagen mindestens einmal innerhalb eines Schuljahres einberufen werden. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Fällen – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
§ 8- Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen schriftlich zu Anfang eines neuen Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30. September, beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§9-Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10- Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 6.5.1981 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Kaarst, den 6.Mai 1981
gezeichnet Unterschriften
Fr. M. Becker
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